INFORMA-TIONEN

INFORMATIONEN

Sie werden sich sicherlich als erstes mit Ihrer neuen Situation oder die Ihres Angehörigen vertraut machen und die nötigen Informationen dazu sammeln. Das kostet Zeit und Mühe.

Um Ihnen diesen Weg der Informationsrecherche zu erleichtern, haben wir für Sie alle relevanten Informationen zu den Themen „Pflegestufen, zusätzlichen Betreuungsleistungen, Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistungen, Pflegehilfsmittel, Finanzierung und Pflegeversicherung“ zusammengestellt.

Zu all diesen Themen beraten wir Sie selbstverständlich auch persönlich. Benötigen Sie darüber hinaus noch Informationen? Sprechen Sie uns einfach an!

Hier finden Sie Informationen zu den Themen:

Pflegestufen

Um Leistungen der Pflegeversicherung (z. B. das monatliche Pflegegeld) zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf eine Pflegestufe stellen. Hierzu genügt ein Anruf bei der Pflegekasse, welche den Antrag zum Versicherten nach Hause sendet. Die Pflegebedürftigkeit wird dann nach Bekanntgabe eines Termins bei dem Pflegebedürftigen zu Hause durch die Pflegekasse festgestellt.

Wenn Sie eine Pflegestufe für sich selbst oder für einen Angehörigen beantragen wollen, sollten Sie vorher prüfen, inwieweit der Pflege- und Hilfebedarf in Art und Umfang in etwa den geforderten Kriterien entspricht. Reicht der Pflegebedarf nicht mindestens für die Pflegestufe 1 aus, stellt der MDK auch keine Pflegebedürftigkeit fest und Sie erhalten keine Leistungen der Pflegeversicherung. Außerdem muss die Vorversicherungszeit erfüllt sein, um Leistungen der Pflegekasse beanspruchen zu können.
Der vorhandene Pflegebedarf wird über sogenannte Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung in Minuten pro Tag ermittelt. Weiterhin werden die Hilfeleistungen entsprechend den Anforderungen des Sozialgesetzbuches XI in zwei Kategorien unterteilt:

  1. Grundpflege
  2. Hauswirtschaftliche Versorgung

Aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit, bezogen auf den Aufwand an Grundpflege und der erforderlichen hauswirtschaftlichen Versorgung, ergibt sich dann die Einstufung in die entsprechende Pflegestufe 1, 2 oder 3.

Um Leistungen der Pflegeversicherung (z. B. das monatliche Pflegegeld) zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf eine Pflegestufe stellen. Hierzu genügt ein Anruf bei der Pflegekasse, welche den Antrag zum Versicherten nach Hause sendet. Die Pflegebedürftigkeit wird dann nach Bekanntgabe eines Termins bei dem Pflegebedürftigen zu Hause durch die Pflegekasse festgestellt.

Wenn Sie eine Pflegestufe für sich selbst oder für einen Angehörigen beantragen wollen, sollten Sie vorher prüfen, inwieweit der Pflege- und Hilfebedarf in Art und Umfang in etwa den geforderten Kriterien entspricht. Reicht der Pflegebedarf nicht mindestens für die Pflegestufe 1 aus, stellt der MDK auch keine Pflegebedürftigkeit fest und Sie erhalten keine Leistungen der Pflegeversicherung. Außerdem muss die Vorversicherungszeit erfüllt sein, um Leistungen der Pflegekasse beanspruchen zu können.
Der vorhandene Pflegebedarf wird über sogenannte Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung in Minuten pro Tag ermittelt. Weiterhin werden die Hilfeleistungen entsprechend den Anforderungen des Sozialgesetzbuches XI in zwei Kategorien unterteilt:

  1. Grundpflege
  2. Hauswirtschaftliche Versorgung

Aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit, bezogen auf den Aufwand an Grundpflege und der erforderlichen hauswirtschaftlichen Versorgung, ergibt sich dann die Einstufung in die entsprechende Pflegestufe 1, 2 oder 3.

Zusätzliche Betreuungsleistungen

Die im Folgenden erläuterten  Pflegesachleistungen stehen Ihnen zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung zu. Sie werden daher oft auch als zusätzliche oder niedrigschwellige Betreuungsleistungen bzw. Betreuungsgeld (nach § 45 SGB XI) bezeichnet.

Ist der Pflegebedürftige in seiner Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt, z. B. bei Demenz, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankungen, kann er dafür zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten. Anspruchsberechtigt sind auch Betreuungsbedürftige, die noch keine Pflegestufe haben. Diese werden dann  der Stufe 0 zugeordnet. Zum Beispiel gehören dazu Pflegebedürftige, die hauptsächlich beaufsichtigt und betreut werden müssen, aber im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung aktuell nicht in dem Umfang Hilfe benötigen, dass es für eine Pflegestufe ausreicht.

Pflegesachleistung

Pflegesachleistung bedeutet, dass professionelle Pflegekräfte die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Dies geschieht durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst.

Das Bundesministerium für Gesundheit beschreibt das so im Glossar: Um Unterstützung bei der Pflege zu Hause zu erhalten, können Pflege- und Betreuungsbedürftige die Hilfen ambulanter Pflegedienste nutzen. Sind diese durch Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zugelassen, können sie Leistungen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der häuslichen Betreuung erbringen, deren Kosten innerhalb der geltenden gesetzlichen Höchstbeträge von der Pflegeversicherung übernommen werden. Bis zu welchem Betrag pro Monat die Pflegekassen diese Leistungen finanzieren, hängt davon ab, welche Pflegestufe vorliegt sowie ggf. ob eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt worden ist.

Mehr dazu lesen Sie auf der Website vom Bundesministerium für Gesundheit: http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/leistungen/ambulante-pflege/pflegesachleistungen.html.

Pflegegeld

Pflegegeld wird von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, damit dieser eine selbst beschaffte Pflegekraft vergüten kann. Dies können Familienangehörige oder Verwandte sein; oft kümmern sich jedoch auch Freunde, Nachbarn oder ehrenamtliche Helfer um den Pflegebedürftigen, die die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen können. Dazu muss der Pflegebedürftige auch im Rahmen einer Begutachtung eine Pflegestufe genehmigt bekommen haben.

Auch hier finden Sie nützliche Informationen auf der Website vom Bundesministerium für Gesundheit: http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/leistungen/ambulante-pflege/pflegegeld.html.

Kombinationsleistungen

Unter Kombinationsleistung versteht man, dass die Pflege eines Pflegebedürftigen zum Teil von einem zugelassenen, ambulanten Pflegedienst und zum Teil von einem Angehörigen, etc. erbracht wird. Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig (prozentual) in dem Umfang, in dem in dem jeweiligen Monat ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen worden sind. Die Kombinationsleistung kombiniert also Pflegesachleistung mit Pflegegeld.

Pflegehilfsmittel

Hilfsmittel und technische Hilfen gehören im Rahmen der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege. Sie können neben den anderen Leistungen der häuslichen Pflege (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) gewährt werden. Auch Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes zählen dazu (Wohnumfeldverbesserung). Ein Pflegehilfsmittelanspruch ist unabhängig von der Pflegestufe.

Der Pflegedienst Constanta arbeitet hier mit dem Kooperationspartner St. Georg-Sanitätshaus in Bruchsal zusammen, welcher neben allen gängigen Pflegeprodukten das komplette Spektrum an Reha- und Medizintechnikartikel bereitstellt. Von der Gehhilfe (z. B. Rollator) über Pflegebetten bis hin zu Absauggeräten oder elektrischen Rollstühlen – alles ist entweder vorrätig oder kann innerhalb kürzester Zeit beschafft werden. Eine eigene Reparaturabteilung sorgt dafür, dass defekte oder verbrauchte Geräte und Hilfsmittel schnellstens repariert werden. Angeschlossen an das Sanitätshaus ist auch ein Großhandel für sämtliche Medical-Produkte. Im Speziellen gehören dazu die Bereiche künstliche Ernährung, Wundversorgung, Inkontinenz und Stomaversorgung.

Finanzierung

Es existieren verschiedene Kostenträger, die die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen und mit denen wir direkt abrechnen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung sind wir bestrebt, die Kosten möglichst gering zu halten und nur notwendige Dienste abzurechnen.

Bei den Kostenträgern ist zunächst die Pflegeversicherung zu nennen. Sobald Sie eine Pflegestufe erhalten, kann ein ganzes Bündel an Leistungen abgerufen werden. Bei entsprechender Bedürftigkeit ist alternativ auch das zuständige Bezirksamt zuständig. Zuletzt lässt sich jede Pflegemaßnahme immer auch privat finanzieren.

Pflegeversicherung

Um unsere ambulante Pflege von der Pflegeversicherung übernehmen zu lassen, bedarf es einer Genehmigung nach § 45b SGB XI g oder der Feststellung einer Pflegestufe.

Zu beachten ist, dass eine Pflegestufe dann gewährt wird, wenn die regelmäßigen täglichen Verrichtungen wie Körperpflege, Anziehen, Nahrungsaufnahme etc. nicht mehr ohne Hilfe durchgeführt werden können. Zu unterscheiden sind die Pflegestufen I bis III. Zudem können die Leistungen wahlweise als Pflegegeld, Pflegesachleistung oder als Kombinationsleistung abgerufen werden.

Gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen des Antrags auf Pflegestufe, der dann bei Ihrer Krankenkasse bzw. Krankenversicherung eingereicht wird.

Hilfe zur Pflege SGB XII

Die zuständigen Sozialämter ermöglichen das Beantragen von Pflege nach SGB XII für Menschen, die nicht in der Lage sind, den Pflegebedarf aus der eigenen Tasche zu finanzieren, die Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder es kein Anspruch auf Pflegestufe bzw. kein Versicherungsschutz existiert. Leistungen nach dem SGB XII kommen beispielsweise dann in Frage, wenn es sich um eine reine Ergänzung handelt.

Informationen finden Sie hier:
http://www.karlsruhe.de/b3/soziales/einrichtungen/abt-s/sonstige_hilfen.de

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